(1) 1Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt.
2Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:
3
- 1.
die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis,
- 2.
die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort,
- 3.
Art, Ursache und Grad der Behinderung.
(2) 1Hilfsmerkmale sind:
2
- 1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörden,
- 2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
- 3.
die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland.
(3) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht.
2Auskunftspflichtig sind die nach § 152 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden.
3Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig.