(1) 1Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt.
2Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:
(2) 1Hilfsmerkmale sind:
(3) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht.
2Auskunftspflichtig sind die nach § 152 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden.
3Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig.