Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX

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1Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt.
2Die Vorschriften dieses Kapitels über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten entsprechend.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ Kapitel 4 (§§ 168 bis 175: Zur Anwendung vgl. § 173 +++)
(+++ Kapitel 4 (§§ 168 u. 170 bis 175: Zur Anwendung vgl. § 174 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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