print

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX

arrow_left arrow_right

1Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern.
2Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen.

3§ 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Änderung durch Art. 13 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26