Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX

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1Der Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden.
2Der Inklusionsbeauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein.
3Der Inklusionsbeauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 181: Zur Anwendung vgl. § 211 Abs. 3 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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