Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) – SGB 4

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Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen

1.
die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und
2.
sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können.

Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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