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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) – SGB 4

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(1) Zur Erfüllung der Auskunftspflicht der Sozialversicherungsträger nach § 104 Satz 3 wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein allgemein zugängliches elektronisch gestütztes Informationsportal errichtet; er kann diese Aufgabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 des Fünften Buches übertragen.

(2) 1Die Sozialversicherungsträger sind jeweils für die Erarbeitung und die inhaltlich richtige Darstellung der von ihnen zu verantwortenden Fachverfahren im Informationsportal zuständig.
2Weitere Verfahrensbeteiligte sollen sich am Informationsportal im Rahmen von Vereinbarungen beteiligen, insbesondere über eine anteilige Kostentragung.

(3) Das Nähere über den Aufbau, das Verfahren, die Nutzung und die Inhalte des Informationsportals regeln die Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.

(4) 1Die Sozialversicherungsträger tragen die nachgewiesenen Investitions- und laufenden Betriebskosten des Informationsportals gemeinsam.
2Von diesen Kosten übernehmen:

1.
50 Prozent der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der auch für die Pflegekassen handelt,
2.
30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung Bund,
3.
10 Prozent die Bundesagentur für Arbeit und
4.
10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich im Rahmen ihrer Selbstverwaltung.

(5) 1Die Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 6 ist zur Übermittlung von Meldedaten mit dem Informationsportal zu verknüpfen.
2Dabei hat die Übermittlung der Meldedaten jeweils nach dem neuesten technischen Stand zu erfolgen.
3Meldedaten, die zur Identifizierung von Personen, Arbeitgebern oder Unternehmen dienen könnten, dürfen ausschließlich in der Ausfüllhilfe verarbeitet werden.

Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 2.12.2025 I Nr. 302
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 2.12.2025 I Nr. 302 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 355 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 355 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 362 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26