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Telekommunikationsgesetz – TKG

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Die Bundesnetzagentur kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Gruppe für Frequenzpolitik zusammenarbeiten, um unter Berücksichtigung der von den Marktteilnehmern vorgebrachten Interessen gemeinsame Aspekte einer Frequenzzuteilung festzulegen und gegebenenfalls gemeinsam ein Vergabeverfahren gemäß § 100 durchzuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25