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Telekommunikationsgesetz – TKG

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1Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zweck des Aufbaus der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität notwendig sind, sind innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags zu erteilen oder abzulehnen.
2Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
3Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25