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Telekommunikationsgesetz – TKG

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(1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 21 oder 22 auferlegt worden ist, hat anderen Unternehmen, die diese Zugangsleistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten.

(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25