Die Verjährung der auf den §§ 128 bis134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet