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Telekommunikationsgesetz – TKG

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1Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
2Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26