1Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.
Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 2.12.2025 I Nr. 301