print

Telekommunikationsgesetz – TKG

arrow_left arrow_right

1Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
2Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25