Telekommunikationsgesetz – TKG

arrow_left arrow_right

1Die zentrale Informationsstelle des Bundes macht die relevanten Informationen zugänglich, welche die allgemeinen Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten betreffen, die zum Zweck des Aufbaus der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität notwendig sind.
2Diese Informationen schließen Angaben über Ausnahmen von Genehmigungspflichten ein.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print