(1) 1Wer gegenüber Endnutzern
(2) 1Der Preis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben.
2Die Preisangabe hat nach Möglichkeit barrierefrei zu erfolgen.
3Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden.
4Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen.
(3) Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Anzahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben.