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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

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1Die Landeseintragungsleiter und der Gesamteintragungsleiter prüfen, ob das Volksbegehren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen durchgeführt worden ist.
2§ 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25