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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

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1Der Gesamteintragungsleiter, die Landeseintragungsleiter, die Kreiseintragungsleiter und ihre Stellvertreter werden für jedes Volksbegehren unverzüglich nach der Bestimmung der Eintragungsfrist ernannt.
2§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25