(1) 1Vor jeder Abstimmung sind für jeden Stimmbezirk, gegebenenfalls für jeden von mehreren Abstimmungsräumen oder Abstimmungstischen eines Stimmbezirks, ein Abstimmungsvorsteher und sein Stellvertreter zu ernennen.
2In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, sollen in der Regel der Leiter der Gemeindeverwaltung und sein Vertreter ernannt werden.
(2) 1Der Abstimmungsvorsteher, sein Stellvertreter und die Beisitzer des Abstimmungsvorstands sollen möglichst aus den Stimmberechtigten der Gemeinde und des Abstimmungsbereichs, zu denen der Stimmbezirk gehört, und nach Möglichkeit aus den Stimmberechtigten des Stimmbezirks berufen werden.
2Der Stellvertreter des Abstimmungsvorstehers ist zugleich Beisitzer des Abstimmungsvorstands.
3Im übrigen gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
(3) 1Der Abstimmungsvorsteher und sein Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, von der Gemeindebehörde vor Beginn der Abstimmungshandlung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet.
2Die Mitglieder des Abstimmungsvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung oder auf eine Stellungnahme zu den zur Abstimmung gestellten Fragen hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(4) Der Abstimmungsvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Abstimmungsvorstands vor der Abstimmung so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf der Abstimmungshandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses gesichert ist.
(6) 1Der Abstimmungsvorstand wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Abstimmungsvorsteher einberufen.
2Er tritt am Abstimmungstag rechtzeitig vor Beginn der Abstimmungszeit im Abstimmungsraum zusammen.
(7) 1Der Abstimmungsvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung.
2Der Abstimmungsvorsteher leitet die Tätigkeit des Abstimmungsvorstands.
(8) 1Während der Abstimmungshandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Abstimmungsvorstands, darunter der Abstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein.
2Bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sollen alle Mitglieder des Abstimmungsvorstands anwesend sein.
(9) 1Der Abstimmungsvorstand ist beschlußfähig
während der Abstimmung, wenn mindestens drei Mitglieder,
bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Abstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,
anwesend sind.
2Fehlende Beisitzer sind vom Abstimmungsvorsteher durch Stimmberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Abstimmungsvorstands erforderlich ist.
3Sie sind vom Abstimmungsvorsteher nach Absatz 3 zu verpflichten.
(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Abstimmungsvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.