(1) Die Eintragungsleiter berufen unverzüglich nach Ablauf der im § 54 bezeichneten Frist die Beisitzer der Eintragungsausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter.
(2) 1Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer des Gesamteintragungsausschusses sind aus allen betroffenen Ländern und, soweit es möglich ist, aus verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens zu berufen.
2Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer des Landeseintragungsausschusses sollen nach Möglichkeit aus allen Gebieten und Gebietsteilen des Landes, die in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens liegen, berufen werden und, soweit es danach möglich ist, am Sitz des Landeseintragungsleiters wohnen.
3Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer des Kreiseintragungsausschusses sind aus den Eintragungsberechtigten des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu berufen.
4Sie sollen möglichst am Sitz des Kreiseintragungsleiters wohnen.
(3) Auf die Auswahl der Beisitzer und der stellvertretenden Beisitzer der Eintragungsausschüsse und auf deren Tätigkeit sind § 3 Abs. 2 und § 4 entsprechend anzuwenden.