1Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist nach Formblatt (§ 47) an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zu richten.
2Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der Formblätter (§ 50) beizufügen.
3Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestätigt den Eingang des Antrags.