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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

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1Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist nach Formblatt (§ 47) an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zu richten.
2Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der Formblätter (§ 50) beizufügen.
3Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestätigt den Eingang des Antrags.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25