(1) 1Am letzten Tag der Eintragungsfrist ermittelt der Aufsichtsführende im Anschluß an die Eintragungshandlung ohne Unterbrechung
(2) 1Der Aufsichtsführende überträgt das nach Absatz 1 ermittelte vorläufige Eintragungsergebnis auf die Schnellmeldung und übermittelt es auf schnellstem Wege der Gemeindebehörde.
2Während der Übermittlung dürfen die Unterlagen über das Volksbegehren nicht unbeaufsichtigt oder unverschlossen bleiben.
(3) Der Aufsichtsführende verpackt
(4) 1In Gesamteintragungsbezirken kann gesondert für jeden Teileintragungsbezirk nach den Absätzen 1 bis 3 verfahren werden, soweit das Eintragungsberechtigtenverzeichnis den Teileintragungsbezirken entsprechend geteilt ist.
2Dies gilt auch, wenn in einem Eintragungsbezirk mehrere Eintragungsräume eingerichtet sind.
(5) 1In Sondereintragungsbezirken und gesperrten Wohnstätten wird nach Ablauf der für sie bestimmten Eintragungszeit nach den Absätzen 1 bis 3 verfahren.
2Die Schnellmeldung ist in das zu versiegelnde Paket zu legen.
3Die Gemeindebehörde öffnet das Paket nicht vor dem Ablauf der Eintragungsfrist.
4Vor diesem Zeitpunkt darf der Aufsichtsführende das Ergebnis Dritten nicht mitteilen.