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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

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(1) Der Landeseintragungsleiter prüft die Niederschriften der Kreiseintragungsausschüsse, stellt danach die endgültigen Eintragungsergebnisse der einzelnen in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens gelegenen Kreise und kreisfreien Städte des Landes zum Eintragungsergebnis des Landes zusammen und erstattet dem Landeseintragungsausschuß Bericht.

(2) 1Der Landeseintragungsausschuß stellt das Eintragungsergebnis im Land mit den im § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben fest.
2Im übrigen sind § 88 Abs. 2 und 3 und § 41 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26