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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

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(1) 1Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden allgemeinen Eintragungsbezirk, jeden Gesamteintragungsbezirk und jeden Teileintragungsbezirk in dem Bezirk gelegene Eintragungsräume.
2Die Eintragungsräume sind so zu bestimmen, daß allen Eintragungsberechtigten die Teilnahme an dem Volksbegehren möglichst erleichtert wird.
3Die Gemeinde stellt möglichst Eintragungsräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.

(2) In Eintragungsbezirken, in denen sich die Eintragungsberechtigtenverzeichnisse teilen lassen, können Eintragungsblätter in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen desselben Eintragungsraums ausgelegt werden.

(3) 1Am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich ein Eintragungsraum befindet, ist durch besonderen Anschlag auf die für den Eintragungsraum festgesetzten Eintragungszeiten hinzuweisen.
2In den Fällen des § 71 Abs. 2 ist auch darauf hinzuweisen, wann der Eintragungsraum für den Gesamteintragungsbezirk und wann die Eintragungsräume in den Teileintragungsbezirken geöffnet sind.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25