print

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

arrow_left arrow_right

1Der Inhaber eines Eintragungsscheins nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Eintragungsschein dem Aufsichtsführenden.
2Dieser prüft den Eintragungsschein.
3Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Eintragungsscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Aufsichtsführende nach Möglichkeit.
4Soweit Zweifel bestehen bleiben, verfährt der Aufsichtsführende entsprechend § 77 Abs. 2; den Eintragungsschein fügt er der Anlage bei.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25