print

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die für den Zulassungsantrag erforderlichen Unterschriften sind auf Formblättern nach dem Muster der Anlage abzugeben.
2Jedes Blatt hat die Größe DIN A 4 (210 mm Breite, 297 mm Länge).
3Die Beschaffung der Unterschriftsblätter obliegt den Antragstellern.
4Jedes Unterschriftsblatt hat den Zulassungsantrag zu enthalten.
5Es soll die Bezeichnung des Vertrauensmanns und seines Stellvertreters enthalten; fehlt eine solche Angabe, so gilt der Unterzeichner des ersten Unterschriftsblatts als Vertrauensmann und der Unterzeichner des zweiten Unterschriftsblatts als sein Stellvertreter.

(2) Die Unterschriftsblätter sollen mit laufenden Nummern versehen werden.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25