(1) 1Die Gemeinden werden in Eintragungsbezirke eingeteilt.
2Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Eintragungsbezirke zu bilden sind.
(2) Die Eintragungsbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen Eintragungsberechtigten die Teilnahme an dem Volksbegehren möglichst erleichtert wird.
(3) 1Gemeinden mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern bilden in der Regel einen Eintragungsbezirk.
2Größere Gemeinden werden in mehrere Eintragungsbezirke eingeteilt.
(4) In Gemeinden mit entfernt gelegenen Vororten, abgelegenen oder auseinandergelegenen Gemeindeteilen oder mit mehreren Ortskernen, Siedlungsschwerpunkten oder Gemeindebezirken sind Eintragungsbezirke entsprechend einer derartigen räumlichen, siedlungsmäßigen oder verwaltungsmäßigen Gliederung des Gemeindegebiets zu bilden.
(5) 1Mehrere Eintragungsbezirke mit jeweils nicht mehr als 2.500 Einwohnern können als Teileintragungsbezirke zu einem Gesamteintragungsbezirk zusammengefaßt werden.
2Ein Gesamteintragungsbezirk soll nicht mehr als 5.000 Einwohner umfassen.