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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

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1Im Anschluß an die Feststellungen des jeweiligen Abstimmungsausschusses gibt der Abstimmungsleiter das Abstimmungsergebnis seines Gebiets mündlich bekannt.
2Der Gesamtabstimmungsleiter gibt auch die im § 42 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung mündlich bekannt.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26