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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

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Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß in den Verzeichnissen über die erteilten Eintragungsscheine die Fälle des § 29 Abs. 1 und des § 29 Abs. 2 des Gesetzes getrennt gehalten werden.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25