(1) 1Die Gemeindebehörde schließt unverzüglich nach dem Ablauf der Eintragungsfrist die Eintragungsblätter ab und bestätigt
(2) 1In einer Anlage führt die Gemeindebehörde die Eintragungen auf, für die sie die Bestätigung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erteilt hat oder gegen deren Gültigkeit aus sonstigen Gründen Bedenken bestehen.
2Haben Inhaber von Eintragungsscheinen beanstandete Eintragungen vorgenommen, sind die Eintragungsscheine der Anlage beizufügen.
(3) 1Die Gemeindebehörde teilt dem Kreiseintragungsleiter unverzüglich
(4) 1Die Eintragungsscheine, die nicht benutzten Eintragungsblätter und die sonstigen Unterlagen über das Volksbegehren, soweit sie nicht dem Kreiseintragungsleiter übersandt sind, hat die Gemeindebehörde zu verwahren, bis die Vernichtung der Unterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1).
2Sie hat sicherzustellen, daß die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
3Auf Anforderung sind die Unterlagen dem Kreiseintragungsleiter vorzulegen.