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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

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1Vor dem Öffnen der Stimmurne werden alle nicht benutzten Stimmumschläge und Stimmzettel vom Stimmtisch entfernt.
2Sodann werden die Stimmumschläge der Stimmurne entnommen und ungeöffnet gezählt.
3Desgleichen werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Stimmberechtigtenverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Stimmscheine festgestellt.
4Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken und möglichst zu erläutern.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25