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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

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(1) 1Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige Stelle nimmt die verspätet eingegangenen Stimmbriefe an.
2Sie vermerkt auf jedem am Abstimmungstag nach Schluß der Abstimmungszeit eingegangenen Stimmbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Stimmbriefen nur den Eingangstag.

(2) 1Die verspätet eingegangenen Stimmbriefe werden von der zuständigen Stelle ungeöffnet verpackt.
2Das Paket wird von ihr versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Stimmbriefe zugelassen ist (§ 98 Abs. 1).
3Sie hat sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25