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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

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(1) 1Hat der Abstimmungsvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Abstimmungsvorsteher je für sich

1.
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den zur Abstimmung gestellten Fragen und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
2.
die leer abgegebenen Stimmumschläge,
3.
die eingenommenen Stimmscheine,
soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde.
2Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Abstimmungsvorsteher sicherzustellen, daß die unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) 1Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1).
2Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) 1Der Abstimmungsvorsteher gibt der Gemeindebehörde die ihm nach § 22 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände zurück.
2Die Gemeindebehörde bewahrt die Stimmumschläge für künftige Wahlen oder Abstimmungen auf.

(4) 1Die Gemeindebehörde hat die im Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreisabstimmungsleiter vorzulegen.
2Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut.
3Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25