(1) 1Der Kreisabstimmungsleiter beschafft
(2) Der Landesabstimmungsleiter beschafft
(3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Stimm- und Eintragungsbezirke sowie die Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Gesamt-, Landes- oder Kreisabstimmungs- oder -eintragungsleiter die Lieferung übernehmen.