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Neugliederungsdurchführungsverordnung – NeuGlV

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1In den Fällen der §§ 88 bis 90 sind die §§ 43 und 44 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
2Der Gesamteintragungsleiter gibt auch die im § 90 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung mündlich bekannt.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26