(1) 1Eintragungsscheine können für jedes Volksbegehren von der Bekanntmachung der Eintragungsfrist bis zu deren Ablauf beantragt werden.
2Fällt der letzte Tag der Antragsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle dieses Tages der letzte vorherige Werktag.
3In den Fällen des § 29 Abs. 2 des Gesetzes ist die Vorschrift des Satzes 2 nicht anzuwenden.
(2) Nach Beginn der Eintragungsfrist hat die Gemeindebehörde, bevor sie einen Eintragungsschein erteilt, den Aufsichtsführenden des für den Eintragungsberechtigten zuständigen Eintragungsraums davon zu unterrichten.
(3) 1Die §§ 11, 12 Abs. 1 bis 3 und 5 und § 13 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
2In einer ablehnenden Entscheidung ist auch auf die Frist des Einspruchs hinzuweisen.