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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

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(1) 1Die Gemeinden werden in Stimmbezirke eingeteilt.
2Die Stimmbezirke dürfen die Grenzen der Abstimmungsbereiche nicht überschreiten.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Bildung der Wahlbezirke anzuwenden.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25