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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

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1Am Tag der Abstimmung ermittelt die Gemeindebehörde

1.
für die Gemeinde insgesamt und
2.
für jeden Stimmbezirk, soweit er innerhalb der Gemeinde liegt,
die Zahl der am Abstimmungstag zum Bundestag Wahlberechtigten und teilt sie unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter mit.
2Die Mitteilung soll spätestens eine Stunde nach dem Ablauf der Abstimmungszeit bei dem Kreisabstimmungsleiter eingegangen sein.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25