print

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

arrow_left arrow_right

(1) Zur Eintragung in Sondereintragungsbezirken (§ 58 Abs. 1) wird jeder in der Einrichtung anwesende Eintragungsberechtigte zugelassen, der einen Eintragungsschein hat.

(2) 1Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung

1.
einen oder mehrere Eintragungsräume,
2.
die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist.
Eintragungsräume und Eintragungszeit sind so zu bestimmen, daß jeder Eintragungsberechtigte an dem Volksbegehren teilnehmen kann.
2Soweit es erforderlich ist, sind die Eintragungsblätter auf Verlangen der Eintragungsberechtigten in deren Zimmern und an deren Betten vorzulegen.

(3) Die Leitung der Einrichtung gibt den Eintragungsberechtigten am Tag vor dem Beginn der Eintragungszeit die Eintragungsräume und die Eintragungszeit bekannt und weist dabei auf die Möglichkeit der Eintragung nach Absatz 2 Satz 3 hin.

(4) Die Öffentlichkeit der Eintragungshandlung soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Eintragungsberechtigter gewährleistet werden.

(5) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.

(6) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25