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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

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1Stellt der Gesamtabstimmungsleiter fest, daß im Bundesgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Stimmbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Stimmbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tag vor der Abstimmung zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen.
2In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tag nach der Abstimmung, die durch das Ereignis betroffenen Stimmbriefe ausgesondert und dem Briefabstimmungsvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses überwiesen.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25