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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

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(1) 1Der Stimmbrief muß beim Kreisabstimmungsleiter eingehen.
2Im Falle der Bildung mehrerer Briefabstimmungsvorstände innerhalb eines Kreises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes muß der Stimmbrief bei der Gemeinde eingehen, die nach § 6 Nr. 1 dieser Verordnung mit der Durchführung der Briefabstimmung betraut worden ist.

(2) Im übrigen sind auf die Briefabstimmung die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Briefwahl entsprechend anzuwenden.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25