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Neugliederungsdurchführungsverordnung – NeuGlV

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(1) 1Die Gemeindebehörde bestimmt, wer während der Eintragungsstunden in den Eintragungsräumen die amtliche Aufsicht führt und die sonstigen Pflichten des Aufsichtsführenden wahrnimmt.
2Sie kann mehrere Aufsichtsführende bestimmen und die Aufgaben des Aufsichtsführenden auf mehrere verteilen.

(2) Die Gemeindebehörde kann den Aufsichtsführenden jederzeit ablösen.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26