(1) 1Die Unterschriftsblätter sind von den Antragstellern zunächst nach Regierungsbezirken, sodann nach kreisfreien Städten, Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden zu ordnen.
2Sie sind auch dann nach Regierungsbezirken und Kreisen zu ordnen, wenn diese nicht insgesamt zum Neugliederungsraum gehören.
(2) 1Die Unterschriftsblätter sind mit einer Zusammenstellung einzureichen, in der die Zahl der abgegebenen und von den Gemeinden nach § 49 Abs. 1 bestätigten Unterschriften eingetragen ist.
2Die Zahl dieser Unterschriften muß aufgerechnet sein.