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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

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1Verlorene Stimmscheine werden nicht ersetzt.
2Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Stimmschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Abstimmung, 12.00 Uhr, ein neuer Stimmschein erteilt werden; § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25