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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

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(1) 1Wird ein Stimmberechtigter, der bereits einen Stimmschein erhalten hat, im Stimmberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Stimmschein für ungültig zu erklären.
2Die Gemeindebehörde verständigt über den Kreisabstimmungsleiter den Landesabstimmungsleiter; dieser unterrichtet alle Kreisabstimmungsleiter des Abstimmungsbereichs, und diese unterrichten alle Abstimmungsvorstände ihres Kreises oder ihrer kreisfreien Stadt über die Ungültigkeit des Stimmscheins.
3Das Stimmscheinverzeichnis ist zu berichtigen.

(2) In den Fällen des § 12 Abs. 4 des Gesetzes ist im Stimmscheinverzeichnis zu vermerken, daß die Stimme eines Abstimmenden, der an der Briefabstimmung bereits teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25