(1) 1Der Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheins wird bei der Gemeindebehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt.
2Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
3In einer ablehnenden Entscheidung ist auf die Möglichkeit, die Form und die Frist der Beschwerde hinzuweisen.
(2) 1Die Beschwerde wird bei der Gemeindebehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt.
2Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde vor.
3Diese hat unverzüglich über die Beschwerde zu entscheiden.
4Die Beschwerdeentscheidung ist dem Beschwerdeführer und der Gemeindebehörde bekanntzugeben.