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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

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Hat ein Eintragungsberechtigter einen Eintragungsschein erhalten, so wird im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" eingetragen.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25