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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

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(1) Stimmberechtigt nach § 4 des Gesetzes sind auch

1.
Seeleute und die Angehörigen ihres Hausstands,
2.
Binnenschiffer und die Angehörigen ihres Hausstands,
3.
im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsstrafe befindliche Personen und andere Untergebrachte,
die keine Wohnung innehaben und nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung von Amts wegen oder auf Antrag in ein Wählerverzeichnis einzutragen sind, wenn für ihre Aufnahme in ein Wählerverzeichnis am Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten eine Gemeinde zuständig ist, die in dem Abstimmungsgebiet liegt.

(2) 1Auf das Stimmberechtigtenverzeichnis finden die Vorschriften der Bundeswahlordnung über das Wählerverzeichnis entsprechende Anwendung.
2Wird eine Gemeinde von Abstimmungsbereichsgrenzen durchschnitten, ist getrennt für jeden Abstimmungsbereich ein Stimmberechtigtenverzeichnis anzulegen.

(3) 1Wer vor dem Abstimmungstag seine Hauptwohnung in eine Gemeinde außerhalb des Abstimmungsgebiets verlegt, ist aus dem Stimmberechtigtenverzeichnis zu streichen.
2Das gleiche gilt, wenn vor dem Abstimmungstag eine andere Voraussetzung für die Aufnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis entfällt.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25