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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

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(1) Der Landesabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Kreisabstimmungsausschüsse und stellt danach die endgültigen Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes getrennt nach Abstimmungsbereichen (§ 40 Abs. 2) zum Abstimmungsergebnis des Landes zusammen.

(2) 1Nach Berichterstattung durch den Landesabstimmungsleiter ermittelt der Landesabstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis im Land und stellt getrennt nach Abstimmungsbereichen das Abstimmungsergebnis des Landes mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben fest.
2Der Landesabstimmungsausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Abstimmungsvorstände und Kreisabstimmungsausschüsse vorzunehmen.

(3) 1§ 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
2Das Abstimmungsergebnis des Landes ist getrennt nach Abstimmungsbereichen auszuweisen; für die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte sind Zwischensummen zu bilden.

(4) Der Landesabstimmungsleiter übersendet dem Gesamtabstimmungsleiter eine Ausfertigung der Niederschrift des Landesabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26