(1) 1Vor der Eintragung ist die Eintragungsberechtigung zu prüfen.
2Wer sich in die Eintragungsblätter eintragen will, gibt dem Aufsichtsführenden seine Benachrichtigung von dem Volksbegehren und hat sich auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Benachrichtigung von dem Volksbegehren nicht vorlegt, über seine Person auszuweisen.
(2) 1Wer in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis aufgenommen ist, muß zur Eintragung zugelassen werden, auch wenn seine Eintragungsberechtigung von dem Aufsichtsführenden verneint oder bezweifelt wird.
2In diesen Fällen ist in der Spalte "Bemerkungen" der Eintragungsliste ein entsprechender Vermerk vorzunehmen.
3Der Aufsichtsführende hat die Bedenken gegen die Eintragungsberechtigung auf dem Eintragungsblatt unter Angabe des Tages der Eintragung zu erläutern.
(3) 1Der Aufsichtsführende hat einen Eintragungswilligen zurückzuweisen, der