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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – NeuGlV

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(1) 1Der Stimmschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein.
2Die Verwendung von Vordrucken, in die die Unterschrift eingedruckt ist, ist unzulässig.

(2) 1Auf dem Stimmschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Stimmscheinverzeichnis (§ 15 Abs. 1 und 2) vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Stimmberechtigte im Stimmberechtigtenverzeichnis geführt wird.
2Bei nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten wird auf dem Stimmschein vermerkt, daß dieser nach § 5 Abs. 2 zweite Alternative des Gesetzes erteilt wurde.

(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Stimmberechtigte vor einem Abstimmungsvorstand abstimmen will, so sind dem Stimmschein beizufügen

1.
ein amtlicher Stimmzettel,
2.
ein amtlicher Stimmumschlag,
3.
ein amtlicher Stimmbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Stimmbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Stimmschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Stimmscheinnummer angegeben sind und
4.
ein Merkblatt für die Briefabstimmung.
Der Stimmberechtigte kann diese Papiere nachträglich bis spätestens am Abstimmungstag, 12.00 Uhr, anfordern.

(4) 1An einen anderen als den Stimmberechtigten persönlich dürfen Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
2Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen.
3Die Gemeindebehörde übersendet dem Stimmberechtigten Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, daß er aus einem außereuropäischen Gebiet abstimmen will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten erscheint.

Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25