(1) 1Vor Beginn der Eintragungshandlung berichtigt der Aufsichtsführende das Eintragungsberechtigtenverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Eintragungsscheine, indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Eintragungsberechtigten in der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" einträgt.
2Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.
(2) 1Erhält der Aufsichtsführende später Mitteilungen nach § 60 Abs. 2 über die Ausstellung von Eintragungsscheinen, verfährt er entsprechend Absatz 1 Satz 1. Er legt über die Mitteilungen ein Verzeichnis an.
2Unverzüglich nach Ablauf der Eintragungsfrist verfährt er entsprechend Absatz 1 Satz 2.