(1) Bei der zuständigen Behörde werden ein Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte angelegt und geführt.
(2) 1In das Berechtsamsbuch sind einzutragen
(3) 1In der Berechtsamskarte sind einzutragen
(4) Die Eintragungen in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte werden von Amts wegen vorgenommen.
(5) 1Erloschene Bergbauberechtigungen sind im Berechtsamsbuch zu löschen.
2Auf der Berechtsamskarte ist das Erlöschen in geeigneter Weise zu kennzeichnen.